------------------------------------------------------------ Satzung des Chaos Computer Club e.V. ------------------------------------------------------------ Praeambel --------- Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmoeglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenuebermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren fuer den Einzelnen und fuer die Gesellschaft. Informations- und Kommunikations- technologien veraendern das Verhaeltniss Mensch-Maschine und der Menschen untereinander. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweise ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhaengig von Alter, Geschlecht und Rasse sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzueberschreitend fuer Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschaeftigt und das Wissen um diese Entwicklung foerdert. @1 Name, Sitz, Geschaeftsjahr (1) Der Verein fuehrt den Namen "Chaos Computer Club". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergaenzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (2) Das Geschaeftsjahr beginnt am 1. Maerz jeden Kalenderjahres. @2 Zweck und Gemeinnuetzigkeit (1) Der Club foerdert und unterstuetzt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft & Bildung, Erziehung, Kunst & Kultur, sowie der Voelkerverstaendigung im Sinne der Praeambel oder fuehrt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: 1. Regelmaessige Oeffentliche Treffen und Informations- veranstaltungen 2. Veranstaltungen und/oder Foerderung internationaler Congresse, Treffen, sowie Telekonferenzen 3. Herausgabe der Zeitschrift "Datenschleuder" 4. Oeffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien 5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise 6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetz- gebung vorgesehenen Kontrollorganen 7. Foerderung des schoepferisch-kritischen Umgangs mit Technologie 8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Moeglichkeiten fuer die Mitglieder (2) Der Club ist gemeinnuetzig; er dient ausschliesslich und un- mittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschliesslich und unmittelbar zu den satzungsgemaessen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhaeltnissmaessig hohe Verguetungen beguenstigt werden. @3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Clubmitglieder koennen natuerliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfaehige Vereine sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts werden. (2) Die Beitrittserklaerung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenueber dem Vorstand. Ueber die Annahme der Beitrittserklaerung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklaerung. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklaerung, durch Tod von natuerlichen Personen oder durch Aufloesung und Erloeschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechts- faehigen Vereinen sowie Anstalten und Koerperschaften des oeffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht fuer das laufende Geschaeftsjahr bleibt hiervon unberuehrt. (4) Der Austrit wird durch schriftliche Willenserklaerung gegenueber dem Vorstand vollzogen. (5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungs- gemaessen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechts eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit. @4 Rechten und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemaessen Zwecke des Clubs zu unterstuetzen und zu foerdern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beitraege zu zahlen. @5 Ausschluss eines Mitglieds (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schaedigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschliessenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gruenden mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhoerung gewaehren. (2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliedervesammlung zulaessig. Bis zum Beschluss der Mitglieder- versammlung ruht die Mitgliedschaft. @6 Beitrag (1) Der Club erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme und fuer das Geschaeftsjahr im ersten Quartal des Jahres im voraus zu entrichten. Das Naehere regelt eine Beitrags- ordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. (2) Im begruendeten Einzellfll kann fuer ein Mitglied durch Vor- standsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. @7 Organe des Clubs Die Organe des Clubs sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand @8 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlussfassung unterliegen 1. die Genehmigung des Finanzberichtes, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder, 4. die Bestellung von Finanzpruefern, 5. Satzungsaenderungen, 6. die Genehmigung der Beitragsordnung, 7. die Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. 8. Antraege des Vorstandes und der Mitglieder, 9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 10. die Aufloesung des Clubs. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch den Vostand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und ihr die noetigen Informationen zugaenglich zu machen. Antraege zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschaeftsstelle einzureichen. Ueber die Behandlung von Initiativ- antraegen entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfaehig, wenn mindestens fuenfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Beschluesse sind jedoch gueltig, wenn die Beschlussfaehigkeit vor der Beschluss- fassung nicht angezweifelt worden ist. (4) Beschluesse ueber Satzungsaenderungen und ueber die Aufloesung des Clubs beduerfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertel- mehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Faellen genuegt die einfache Mehrheit. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. (6) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Ueber die Beschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugaenglich zu machen und auf der naechsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen. @9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: 1. den Vorsitzenden, 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Schatzmeister, 4. zwei Beisitzern und 5. dem Erfa-Repraesentanten (2) Vorstand im Sinne des @26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstands- mitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschaefte ueber 3000 DM, Einstellung und Entlastung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, die durch den Gesamtvorstand vertreten werden. (3) Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausuebung ihres Amtes gehindert, so sind unverzueglich Nachwahlen anzuberaumen. (4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder betraegt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulaessig. (5) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied uebertragen. (6) Der Schatzmeister ueberwacht die Haushaltsfuehrung und verwaltet das Vermoegen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsfuehrung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres stellt er unverzueglich die Abrechnung sowie die Vermoegensuebersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzpruefern des Clubs zur Pruefung zur Verfuegung. (7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsaetzlich ehrenamtlich taetig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschliessenden Richtlinie ueber die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. (8) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der fuer den Club beratend und unterstuetzend taetig wird; in den Beirat koennen auch Nicht-Mitglieder berufen werden. @10 Finanzpruefer (1) Zur Kontrolle der Haushaltsfuehrung bestellt die Mitglieder- versammlung Finanzpruefer. Nach Durchfuehrung ihrer Pruefung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Pruefungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. (2) Die Finanzpruefer duerfen dem Vorstand nicht angehoeren. @11 Erfa-Organisation (1) Der Club bildet zur Durchfuehrung seiner Aufgaben regionalen Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise). Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst. (2) Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner, 1. die Entscheidungsfindung im Club zu foerdern und vorzubereiten, 2. Mitglieder fuer den Club zu werben. (3) Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitaeten mit ueberregionalem Bezug an die Oeffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Clubs abzustimmen. (4) Jeder Erfa-Kreis bestimmt einen Erfa-Kreis-Vertreter. Die Erfa- Kreise sollten sich eine Organisationstruktur geben, die mit dem Erfa-Beirat abzustimmen ist. @12 Erfa-Beirat (1) Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Vertretern, die Clubmitglieder sind. (2) Der Erfa-Beirat schlaegt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Erfa-Repraesentanten zur Wahl in den Vorstand vor. (3) Der Erfa-Beirat wirkt bei der Fuehrung der Club-Geschaefte beratend und unterstuetzt mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten. @13 Aufloesung des Clubs Bei der Aufloesung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes faellt das Clubvermoegen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmtende Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder eine andere steuer- beguenstigte Koerperschaft zwecks Verwendung fuer die Volksbildung. Stand Fruehjahr 1991