D o k u m e n t a t i o n Referat Rechtsanwalt Gerhard Strate Informationsveranstaltung zum neuen Polizeigesetz in Hamburg (9.4.1991) Es gilt das gesprochene Wort, Verwendung unter Angabe der Quelle frei Ich moechte berichten ueber das morgen in der Buergerschaft zur Beratung und wahrscheinlich bereits zur Verabscheidung anstehende "Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zum Schutz der oeffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Sicherung des Datenschutzes bei der Polizei" (Buergerschafts-Drucksache 13/5422) mit Ergaenzungen aus dem Bericht des Rechtsausschusses, Buergerschafts-Drucksache 13/7814). Wer das Wort "Datenschutz" ausspricht, hofft auf einen Wohlklang in den Ohren seiner Zuhoerer. Die Bezeichnung des Gesetzes als eines "zur Sicherung des Datenschutzes bei der Polizei" ist auch gar nicht einmal falsch gewaehlt: Es geht auch im die Sicherung von Daten - naemlich um die Sicherung von Daten des Buergers - es geht auch um den Schutz dieser Daten, naemlich nach erfolgreicher Sicherung. Die Daten des Buergers sollen fuer polizeiliche Zwecke so transparent wie moeglich gemacht werden, selbst wenn es unter Umstaenden Daten intimsten Charakters sind - und sie sollen einem Schutz unterworfen werden, naemlich einem Schutz vor etwaigen Anspruechen des Buergers, die freiwillig oder unfreiwillig staatlichen Behoerden preisgegebenen Daten sich wieder zurueckzuholen. Der Gesetzentwurf gliedert sich auf in Aenderungen des Gesetzes zum Schutz der oeffentliche Sicherheit und Ordnung (Artikel 1) und ein voellig neues Regelwerk, welches den Namen traegt: "Gesetz ueber die Datenverarbeitung der Polizei" (Artikel 2). Zu den Aufgaben der Verwaltungsbehoerden und insbesondere der Polizei gehoert es, "zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderliche Masznahmen zu treffen, um bevorstehende Gefahren fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Stoerungen der oeffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (Masznahmen zur Gefahrenabwehr)." Diese klassische Definition polizeilicher Aufgaben wird in dem "Gesetz ueber die Datenverarbeitung der Polizei" uebernommen. Die Aufgabenbestimmung der Abwehr "bevorstehender" - also konkret sich abzeichnender - Gefahren wird in dem "Gesetz ueber die Datenverarbeitung der Polizei" jedoch dahingehend erweitert, dasz zu den Aufgaben der Polizei auch gehoere "die Erhebung und weitere Verarbeitung von Daten 1. zur Verhuetung von Straftaten und zur Vorsorge fuer die Verfolgung kuenftiger Straftaten (vorbeugende Bekaempfung von Straftaten)..." Ich will mich nicht dabei aufhalten, dasz der Begriff der "vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten" zum ersten Mal in einem Erlasz des Preuszischen Ministers des Innern vom 13. November 1933 zur polizeilichen Aufgabenbeschreibung benutzt wurde. Entscheidend ist folgendes: Die Verhuetung von Straftaten ist ein gesellschaftliches Anliegen, dessen partiell erfolgreiche Bewaeltigung nicht dadurch geleistet werden kann, dasz der Polizei die Aufgaben einer gesellschaftssanitaeren Institution zugewiesen werden. Die alleinige Konsequenz einer auf die "Verhuetung von Straftaten und zur Vorsorge fuer die Verfolgung kuenftiger Straftaten" ausgeweiteten Aufgabenbestimmung der Polizei wird es jedoch sein, dasz die Polizei ein umfassendes Instrumentarium zur Informationserhebung und - speicherung erhaelt, wobei es grundsaetzlich keine Informationen geben wird, die nicht potentiell auch informativ sein koennte. Wer Vorsorge zu treffen hat, wird in staendiger Sorge leben, etwas unwichtiges uebersehen zu haben; um dieser Sorge zu begegnen, wird ihm das Wichtige und das Unwichtige gleich wichtig sein. Dementsprechend wird sich das Interesse der Polizei an "personenbezogenen Daten" erstrecken auf den gesamten Personalbestand unserer Gesellschaft. Das Interesse beginnt frueh: Die Unschuld von Kindern schafft keinen Schutz gegen den polizeilichen Datenschutz: Par. 7 des Gesetzes erlaubt erkennungsdienstliche Masznahmen "zur vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten, wenn der Betroffene verdaechtig ist, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, und wegen der Art oder Ausfuehrung der Tat sowie der Persoenlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht". Stellen wir uns vor: Ein 12-jaehriges Heimkind, erwischt bei dem Einbruch in eine Gartenlaube. Eine erkennungsdienstliche Masznahe gegen ihn ist bisher nicht moeglich, da die Strafprozeszordnung derartiges erst zulaeszt, wenn der Betreffende "Beschuldigter" sein kann, fruehestens also erst ab Erreichung des 14. Lebensjahres. Diese bundesgesetzliche Regelung wird vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg fuer unzulaenglich gehalten: Eine erkennungsdienstliche Behandlung muesse auch moeglich sein im Falle von Wiederholungsgefahr gegenueber Strafunmuendigen - also auch und gerade Kindern. Kinder moegen aus christlicher Sicht oder auch nur aus Sicht des Strafrechts mit ihrer Geburt zunaechst in den Stand der Unschuld eintreten - aus der Sicht der "Sicherung des Datenschutzes bei der Polizei" haben sie ihre Unschuld bereits mit der Geburt verloren. Immerhin: Fuer "suchfaehig gespeicherte personenbezogene Daten von Kindern" ist eine Pruefungsfrist festzulegen, die zwei Jahre nicht ueberschreiten duerfe (bei Erwachsenen sind es zehn Jahre, bei Jungendlichen fuenf Jahre). Die Pruefungsfrist bedeutet allerdings nicht die automatische Loeschung dieser Daten: "Nach Ablauf der Pruefungsfristen ist eine weitere Speicherung nur zulaessig, wenn dies wegen besonderer Gruende im Einzelfall erforderlich ist." (Par. 15 S.6) Es gibt auch andere Personen, die moeglicherweise strafrechtlich oder auch nur moralisch als unschuldig zu gelten haben. Die "Sicherung des Datenschutzes bei der Polizei" laeszt ihre Unschuld nicht zu. Es gibt beispielsweise die "Kontakt- oder Begleitpersonen". Sie werden im Gesetz wie folgt definiert: "Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit einer Person, von der tatsaechliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dasz diese Person Straftaten begehen wird, in einer Weise in Verbindung stehen, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekaempfung dieser Straftaten erfordert." (Par. 1 Abs. 6) In der Begruendung des Gesetzentwurfs wird diese Definition noch naeher umschrieben: "Erforderlich ist mehr als ein nur fluechtiger sozialer Kontakt. Es musz sich also um eine Person handeln, die mit einem potentiellen Straftaeter in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten laeszt, dasz durch diese Datenerhebung wichtige Hinweise gewonnen werden koennen. Diese Bestimmung betrifft somit insbesondere Personen, die enge persoenliche oder geschaeftliche Beziehungen zu einem potentiellen Straftaeter unterhalten oder die bei einem konkreten Anlasz eine solche Person begleiten." Schauen Sie nach links und schauen sie nach rechts. Wer sitzt neben Ihnen? Sie sitzen jetzt hier vielleicht 20 Minuten und wenn Sie diesen Saal verlassen, werden Sie mit Ihrem Nebenmann zwei Stunden die schlechte Luft geteilt haben. War dies nur "ein fluechtiger sozialer Kontakt"? Fuer die Definitionsmacht von Juristen ist ein kurzfristiger Kontakt schon allemal mehr als ein "fluechtiger". Wer nicht in das Visier polizeilicher Datenerhebung geraten will, sollte Bekanntschaften meiden und Freundschaften als Aergernisse begreifen. Regelrecht schicksalhaft, weil unentrinnbar, sind verwandtschaftliche Bande. Die Polizei darf personenbezogene Daten ueber "Kontakt- oder Begleitpersonen" erheben, "wenn dies zur vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist" (Par. 6 Nr. 7). Gleiches gilt fuer die Person, zu der der Kontakt besteht, bzw. die begleitet wird: "Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben, ... wenn tatsaechliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dasz die Person kuenftige Straftaten begehen wird und die Erhebung zur vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten erforderlich ist..." (Par. 6 Nr.6) Die Verfasser dieses Gesetzentwurfs sind Juristen. Sie verstehen sich auf die Technik, durch dumpfes Murmeln von Woertern, bei denen sie sich selbst nichts denken, den Eindruck zu erwecken, sie haetten etwas gesagt. Der einzige Begriff, der noch halbwegs definiert wird, ist der der "Straftat von erheblicher Bedeutung". Nach Par. 1 Abs. 4 des Gesetzes gehoeren hierzu Verbrechen sowie Straftaten nach Par. 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- und bandenmaeszig begangene Straftaten nach einer Vielzahl von Vergehenstatbestaenden, unter anderem schwerer Diebstahl, Betrug, Untreue und Urkundenfaelschung. Was aber ist die "vorbeugende Bekaempfung von Straftaten"? Sie ist nach der gesetzlichen Legaldefinition die "Verhuetung von Straftaten und die Vorsorge fuer die Verfolgung kuenftiger Straftaten" (Par. 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). Welchen Erkenntnisgewinn haben wir aus dier Begriffsbestimmung der "vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten"? Mit eben so ernster Miene koennte ich Ihnen hier erklaeren: Ein Automobil ist ein Kraftfahrzeug. Tatsaechlich hat der Begriff der "vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten" eine Weite, die auch am Horizont keine Grenze findet. Wann ist eine Datenerhebung im Rahmen "vorbeugender Bekaempfung von Straftaten" erforderlich? Sie ist "erforderlich", wann immer und wo immer die Polizei sie fuer sinnvoll haelt. Und so haette man auch den gesamten Paragraphen formulieren koennen. Es waere kuerzer geworden und haette die Absichten authentisch verdeutlicht. Das "Gesetz ueber die Datenverarbeitung der Polizei" regelt "besondere Befugnisse zur Datenerhebung", hierzu gehoeren neben den erkennungsdienstlichen Masznahmen und der "Datenerhebung bei oeffentlichen Veranstaltungen" insbesondere die - Datenerhebung durch Observation. - die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel, - die Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, "deren Zusammenarbeit mit der Polilzei Dritten nicht bekannt ist", - die Datenerhebung durch den Einsatz verdeckter Ermittler und die - sogenannte polizeiliche Beobachtung (Par. 9 - 13) Auch die "Datenerhebung durch Observation" braucht sich nicht nur gegen den potentiellen Straftaeter zu richten, sie kann gleichweise auch unbeteiligte Dritte treffen: "Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch eine planmaeszig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche laenger als 24 Stunden oder ueber den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsaechlich durchgefuehrt wird, (laengerfristige Observation) 1. ueber die fuer eine Gefahr Verantwortlichen unter den Voraussetzungen in Par. 10 SOG ueber die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, 2. ueber Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dasz diese Personen Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekaempfung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie ueber deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklaerung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos waere. Die Masznahme darf auch durchgefuehrt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden." Neben der Datenerhebung durch Observation ist insbesondere die "Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel" hervorzuheben, die dem Gesetzentwurf zufolge der Polizei kuenftig ermoeglicht werden soll, und zwar "zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr fuer Leib, Leben oder Freiheit einer Person", sogar "in oder aus Wohnungen", sofern der Polizei dies "erforderlich" erscheint. Man stelle sich vor: Noch 1977 fuehrte der Einbruch in die Wohnung des Klaus Traube und ein in seiner Wohnung veranstalteter Lauschangriff zu einer Staatsaffaere und dem anschlieszenden Ruecktritt eines Bundesministers des Inneren. Der Ausnahmezustand, auf den die damals zustaendigen Behoerden sich beriefen, soll 14 Jahre spaeter in Hamburg den Rang einer polizeirechtlichen Normallage erhalten. Der Schutz des Buergers soll angeblich erreicht werden durch Einschaltung des Richters. Der Einsatz technischer Mittel "in oder aus Wohnungen" duerfe "nur" durch den Richter angeordnet werden (Par. 10 Abs. 3 S. 1). Die Einschraenkung durch das Woertchen "nur" wird im folgenden Satz allerdings schon wieder zurueckgenommen: "Bei Gefahr im Verzug kann die Masznahme durch den Polizeipraesidenten angeordnet werden." (Par. 10 Abs. 3 S. 2) In diesem Falle sei eine richterliche Bestaetigung unverzueglich einzuholen (Par. 10 Abs. 3 S.4). Allerdings: "Der Herbeifuehrung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dasz die Entscheidung des Richters erst nach Beendigung der Masznahme ergehen wird." (Par. Abs. 3. S.5) Immerhin: Die Betroffenen derartiger verdeckter "Datenerhebungen" sollen hierueber spaeter unterrichtet werden: Im Falle der Observation und des "verdeckten Einsatzes technischer Mittel" lautet die Regelung wie folgt: "Personen, gegen die sich die Datenerhebung richteten, sind nach Abschlusz der Masznahme hierueber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefaehrdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, wenn sich an den ausloesenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschlieszt." (Par. 9 Abs. 3 bzw. Par. 10 Abs. 6) Wenn eine Zweckgefaehrdung ausgeschlossen ist, entscheidet die Polizei. Dies mag - verfassungsrechtlich - noch angehen. Interessanter ist der Ausschlusz der Unterrichtung, wenn sich an den ausloesenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschlieszt. Absolut unklar ist, ob der Ausschlusz dieser Unterrichtung sich nur auf den potentiellen Straftaeter, oder auch auf seine Kontakt- und Begleitpersonen bezieht. Darueber hinaus gilt folgendes: Gemaesz Par. 20 Abs. 1 des Gesetzes "darf" die Polizei die von ihr personenbezogenen Daten an oeffentliche Stellen - so auch an die fuer das spaetere Strafverfahren zustaendige Staatsanwaltschaft - uebermitteln, sie *musz* dies jedoch nicht. Stellt sich die Unmaszgeblichkeit der Observation oder des Lauschangriffs fuer das spaetere Strafverfahren heraus, ist es ohne weiteres vorstellbar, dasz die Polizei die Staatsanwaltschaft ueber diese Einsaetze gar nicht erst unterrrichtet. In diesem Falle unterbleibt eine Unterrichtung des Betroffenen, weil die Polizei zu ihr von Gesetzes wegen aufgrund des spaeteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht verpflichtet ist, und die Staatsanwaltschaft kann die Unterrichtung ueber diese Einsaetze nicht vornehmen, weil sie von ihnen gar nichts weisz. Observation und Lauschangriffe bleiben so dauerhaft im Dunkeln. Im Falle des Einsatzes von Personen, "deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist" und des Einsatzes "verdeckter Ermittler" kann die Unterrichtung auch unterbleiben, "... wenn hierdurch der weitere Einsatz dieser Person oder Leib oder Leben einer Person gefaehrdet wird." (Par. 11 Abs. 2 u. Par. 12 Abs. 4) Ueber die Unterrichtung des Betroffenen entscheidet in diesen Faellen allein die polizeitaktische Erwaegung, wielange sie sich noch einer bestimmten V-Person bedienen bzw. einen verdeckten Ermittler im Einsatz belassen will. Dieser Einsatz kann Jahre dauern. Das Gesetz regelt "Befugnisse zur weiteren Datenverarbeitung". Par. 16 Abs. 1 bestimmt: "Die Polizei darf personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, veraendern und nutzen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben, einschlieszlich einer zeitlich befristeten Dokumentation oder der Vorgangsverwaltung erforderlich ist." Fuer die "Dauer der Datenspeicherung" gilt ebenfalls wieder die nie endende Leitlinie der "Erforderlichkeit": "Daten duerfen so lange gespeichert werden, wie es fuer die Aufgabenerfuellung erforderlich ist." (Par. 15) Fuer "automatisierte Dateien" "... sind Fristen festzulegen, nach deren Ablauf spaetestens ueberprueft werden musz, ob die suchfaehige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Pruefungsfristen)." (Par. 15 S. 2) Es handelt sich lediglich um "Pruefungsfristen", keineswegs um Loeschungsfristen. Die festzulegenden Pruefungstermine sollen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fuenf Jahre nicht ueberschreiten duerfen. Die gesetzliche Regelung ist so gestaltet, dasz immer dann, wenn waehrend des Laufs dieser Zehn- bzw. Fuenfjahresfrist ein neues Datum der Speicherung zugefuehrt wird, die Frist auch erneut zu laufen beginnt: Par. 16 Abs. 2 S. 5 regelt dies wie folgt: "Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten gefuehrt hat,..." Auch die Daten von "Kontakt- oder Begleitpersonen" duerfen gespeichert, veraendert und genutzt werden, "... soweit dies zur vorbeugenden Bekaempfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung unersetzlich ist." Im Gesetzentwurf steht "unersetzlich". Sie meinen natuerlich "unerlaeszlich". Die Mitglieder des Innen- und Rechtsausschusses der Hamburgischen Buergerschaft haben sich mit dem Gesetzentwurf sehr intensiv befaszt. Sie haben unter anderem eine Begriffsbestimmung der "organisierten Kriminalitaet" in das Gesetz aufgenommen und den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf drohende Straftaten in Form der "organisierten Kriminalitaet" angeblich beschraenkt. Sie hatten auch ein Herz fuer die deutsche Sprache. So haben sie die an verschiedenen Stellen des Senats-Entwurfs benutzte Formulierung der "Straftat mit erheblicher Bedeutung" ersetzt durch die Formulierung "Straftat von erheblicher Bedeutung". Die "unersetzliche" Speicherung der Daten von Kontakt- und Begleitpersonen ist ihnen - wie so manches andere - bis heute nicht aufgefallen. Und sie werden sie moeglicherweise morgen auch mit diesem Gesetzestext verabschieden. Die Mitarbeiter der Senatsdruckerei werden das dann schon regeln - eingedenk des in Hamburg gelegentlich etwas laxen Umgangs mit parlamentarischen Foermlichkeiten. Die Polizei "darf" personenbezogene Daten an oeffentliche Stellen uebermitteln, sie darf dies auch an Stellen auszerhalb des oeffentlichen Bereichs (Par. 20, 21). Sie hat auch personenbezogene Daten unverzueglich zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Auch regelt Par. 24 Abs. 5 des Gesetzes, dasz die Polizei - stellt sie fest, dasz unrichtige Daten an andere Stellen uebermittelt worden sind - dem Empfaenger die Berichtigung oder Loeschung der Daten mitzuteilen hat, es sei denn, dasz die Mitteilunge fuer die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist. Diese Bestimmung wird allerdings durch die Begruendung des Gesetzentwurfs wieder null und nichtig gemacht: "die Polizei wird durch diese Bestimmung jedoch nicht verpflichtet, Datenuebermittlung zu protokollieren, um alle Empfaenger von Datenuebermittlungen nachtraeglich von Veraenderungen unterrichten zu koennen." Liebe Zuhoererinnen und Zuhoerer! Meinen Ueberblick ueber den Gesetzentwurf will ich hier zunaechst beenden. Ich schliesze mit Stefan Zweig, Josef Fouch - Bildnis eines politischen Menschen, 4. Kapitel: "Jeder Schwarz wird gemeldet, jeder Brief wird geoeffnet. Bei der Armee, bei den Kaufleuten, bei den Deputierten, in der Weinstube und Versammlung horcht der Polizeiminister unsichtbar mit, und alle diese tausend Nachrichten laufen taeglich in Richtung seines Schreibtisches zusammen. Dort werden die teilweise richtigen und wichtigen, teils blosz schwatzhaften Denunziationen geprueft, gesiebt und verglichen, bis sich aus tausend Chiffren klare Nachricht ergibt. Denn Nachricht ist alles ..." Denn *Nachricht ist alles* - dies war 1810 die Philosophie eines Polizeiministers, dies ist auch heute die Philosophie des Polizeistaates. Das hamburgische "Gesetz ueber die Datenverarbeitung der Polizei" ist eine Ausgeburt dieser Philosophie. Stellen wir uns ihr entgegen! -- ------------------------------------------------------------------------------ ! Terra (Frank Simon) UUCP: terra@sol.north.de, simon@uniol.uucp ! ! Strackerjanstr. 53 EARN: CHAMNT@DOLUNI1.Bitnet ! ! 2900 Oldenburg, W-Germany DFN : C=de;A=dbp;P=gmd;OU=kmx;S=ext/simon ! ! 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